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NEUE EU-REGELN AB 27. SEPTEMBER 2026: WAS SCHWEIZER ANBIETER VON SOFTWARE UND SMARTEN GERÄTEN IM ZUSAMMENHANG MIT GEWÄHRLEISTUNG, GARANTIE UND UPDATES WISSEN MÜSSEN

24. Sept.
7 Min. Lesezeit

Ab dem 27. September 2026 müssen Unternehmen, die an Konsumentinnen und Konsumenten in der EU verkaufen, neue Informationen bereitstellen. Es geht um die gesetzliche Gewährleistung, um Herstellergarantien, um Software-Updates und um die Reparierbarkeit. Betroffen sind Geräte ebenso wie Software und Online-Dienste, und damit auch Schweizer Unternehmen mit Kundschaft in der EU. Wir beantworten die wichtigsten Fragen.





Das Wichtigste in Kürze


  • Beim Warenverkauf werden zwei EU-weit einheitliche Labels zur Pflicht: eines zur gesetzlichen Gewährleistung, eines für lange Herstellergarantien.

  • Für Software und Online-Dienste ist auf die gesetzliche Gewährleistung hinzuweisen.

  • Bei Geräten mit digitalen Elementen wie bei Software gilt dieselbe neue Regel: Der Zeitraum für Software-Updates muss vor dem Kauf offengelegt werden.

  • Verschiedene Praktiken rund um Updates und Haltbarkeit werden ausdrücklich verboten.



Was ändert sich am 27. September 2026?


Die Neuerungen betreffen vier Themen:


  • Gewährleistung: Kunden müssen klarer erfahren, welche gesetzlichen Rechte sie haben. Beim Warenverkauf geschieht das über ein einheitliches Label, bei Software und Online-Diensten über einen Hinweis im Text.

  • Garantie: Gibt ein Hersteller eine besonders lange Garantie auf ein Gerät, wird diese mit einem einheitlichen Label sichtbar gemacht («GARAN»).

  • Software-Updates: Vor dem Kauf ist anzugeben, wie lange es mindestens Updates gibt. Diese Pflicht gilt für Geräte mit digitalen Elementen und für Software, Apps und Online-Dienste gleichermassen.

  • Reparierbarkeit: Bei Geräten ist anzugeben, wie gut sie sich reparieren lassen, oder wie man an Ersatzteile und Reparaturanleitungen kommt.


Die zu verwendenden Labels haben wir in den weiterführenden Informationen verlinkt.


Eine Übergangsfrist gibt es nicht.


Die Regeln stammen aus der EU-Richtlinie 2024/825, der «EmpCo-Richtlinie». Sie ergänzt die Verbraucherrechte-Richtlinie (VRRL) um die neuen Informationspflichten und die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie) um neue Verbote. Wie die beiden Labels aussehen, regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960.


 

Gewährleitung oder Garantie: worum geht es?


Die Gewährleistung ist gesetzlich. Der Verkäufer haftet dafür, dass die Ware bei der Übergabe in Ordnung ist. In der EU gilt das während mindestens zwei Jahren, und für den Kunden ist es kostenlos. Bei Software und Online-Diensten richtet sich die Dauer nach der Vertragsart: Beim einmaligen Kauf gilt in der Regel ebenfalls ein Zeitraum von mindestens zwei Jahren, bei einem Abonnement haftet der Anbieter während der ganzen Vertragsdauer.


Die Garantie ist ein freiwilliges Versprechen, meist des Herstellers, beispielsweise «fünf Jahre Garantie». Er legt Inhalt und Dauer selbst fest und ist an sein Versprechen gebunden.


Beide laufen nebeneinander und addieren sich nicht. Bei einer Garantie von fünf Jahren hat der Kunde in den ersten zwei Jahren zwei Ansprechpartner, danach bleibt der Hersteller. Insgesamt ist er also fünf Jahre abgesichert.


Diese Unterscheidung will die EU sichtbarer machen. Deshalb verweisen die neuen Labels aufeinander: Das Garantielabel erinnert daran, dass die gesetzliche Gewährleistung daneben weiterbesteht.



Betrifft das mein Schweizer Unternehmen?


Das EU-Recht gilt in der Schweiz nicht direkt. Sie sind aber betroffen, wenn Sie:


  • Geräte, Software oder Online-Dienste direkt an Konsumenten in der EU verkaufen, etwa über Ihren Onlineshop, oder

  • Produkte herstellen und über Händler in der EU verkaufen. Dann brauchen Ihre Händler Angaben von Ihnen.


Entscheidend ist, ob Sie sich gezielt an Kunden in der EU richten. Anzeichen dafür sind etwa Preise in Euro, Lieferungen oder Freischaltungen in EU-Länder, eine .de- oder .at-Domain oder Werbung für EU-Märkte.


Ist das der Fall, gilt für den Vertrag das Verbraucherrecht am Wohnsitz des Kunden. Daran ändert auch nichts, wenn Ihre AGB Schweizer Recht vorsehen (Art. 6 Rom-I-Verordnung). Schweizer Gerichte kommen in der Regel zum gleichen Ergebnis (Art. 120 IPRG). Zudem können Konkurrenten und Verbände im jeweiligen EU-Land gegen Sie vorgehen.


Zu beachten ist zudem: Die EU-Vorgaben sind ein Mindeststandard. Einzelne Mitgliedstaaten dürfen weitergehende Informationspflichten vorsehen. Wer in mehrere EU-Länder verkauft, sollte die Anforderungen deshalb pro Zielmarkt prüfen.


Wer ausschliesslich Kunden in der Schweiz bedient oder an Unternehmen verkauft (B2B), ist nicht betroffen.



Was ändert sich bei der Gewährleistung?


Beim Verkauf von Waren ist künftig die harmonisierte Mitteilung zu zeigen, das Gewährleistungslabel. Es fasst zusammen, welche Rechte Kunden haben:


  • die Mindestdauer von zwei Jahren,

  • den Hinweis, dass nationales Recht längere Fristen vorsehen kann,

  • die Rechte bei Mängeln, also kostenlose Reparatur oder kostenlosen Ersatz,

  • einen QR-Code zum EU-Portal «Ihr Europa».


Die Vorlage stammt von der EU-Kommission und darf nicht verändert werden. Im Laden gehört sie gut sichtbar hin, etwa in den Kassenbereich, im Onlineshop auf die Website. Dort muss sie farbig dargestellt werden.


Bei Software, Apps und Online-Diensten bleibt es beim Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung, den es schon heute gibt. Neu erhält er einen eigenen Platz in der Richtlinie, während für Waren das Label hinzukommt. Der Grund für den Unterschied: Bei digitalen Produkten hängt die Dauer davon ab, ob es sich um einen einmaligen Kauf oder um ein Abonnement handelt. Eine einheitliche Grafik mit der festen Aussage «mindestens zwei Jahre» würde dem nicht gerecht.


Die eigentliche Neuerung für digitale Anbieter liegt deshalb weniger bei der Gewährleistung als bei der Angabe zum Update-Zeitraum.


Wichtig: In beiden Fällen genügt ein Satz in den AGB nicht. Die Information muss vor dem Kauf hervorgehoben zugänglich sein.



Was ändert sich bei der Garantie?


Das GARAN-Label wird beim Verkauf von Waren zur Pflicht, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:


  • Die Garantie stammt vom Hersteller.

  • Sie deckt die ganze Ware ab, nicht nur einzelne Teile wie den Akku.

  • Sie ist kostenlos.

  • Sie läuft länger als zwei Jahre.

  • Der Hersteller stellt die Information bereit, etwa auf der Verpackung oder in den Produktdaten.


Aktiv nach Garantien suchen muss der Händler nicht. Auf dem Label stehen die Garantiedauer, der Hersteller und die Modellkennung; alles andere ist vorgegeben. Im Onlineshop gehört es zum Produktbild und muss zusätzlich unmittelbar vor dem Bestellbutton gut sichtbar erscheinen.


Unabhängig vom GARAN-Label bleibt die bisherige Pflicht bestehen, über Kundendienstleistungen und über andere gewerbliche Garantien zu informieren, etwa über Händlergarantien oder Garantien, die nur einzelne Bauteile abdecken. Die Informationen darüber dürfen Kunden aber nicht darüber im Unklaren lassen, ob und wie lange eine Haltbarkeitsgarantie mit GARAN-Label besteht.


Für Software und Online-Dienste sieht die Richtlinie kein Garantielabel vor. Freiwillige Zusagen bleiben selbstverständlich möglich. Wer etwa eine Verfügbarkeit oder einen Support-Umfang verspricht, wird daran gemessen, weil öffentliche Aussagen mitbestimmen, was Kunden erwarten dürfen.



Was ändert sich bei Software-Updates?


Hier greift eine Regel, die für Geräte mit digitalen Elementen und für rein digitale Angebote gleichermassen gilt: Vor dem Kauf ist der Mindestzeitraum für Software-Updates anzugeben, als Zeitraum oder mit einem Datum.


Beispiele:


  • «Sicherheitsupdates bis mindestens 31. Dezember 2031»

  • «Updates während mindestens fünf Jahren ab Markteinführung»


Gemeint sind kostenlose Updates, die das Produkt funktionsfähig und sicher halten, also auch Sicherheitsupdates. Updates, die bloss neue Funktionen bringen, zählen nicht dazu. Die Angabe muss verständlich und vergleichbar sein und darf nicht irreführen.


Die Pflicht, Updates zu liefern, besteht in der EU bereits seit 2022. Bisher war aber offen, wie lange Kunden Updates erwarten dürfen. Das Gesetz sagt dazu nur: so lange, wie man es vernünftigerweise erwarten kann. Die neue Angabe schafft hier Klarheit.


Wichtig: Überlegen Sie genau, welchen Zeitraum Sie nennen. Was Sie öffentlich ankündigen, prägt die Erwartung Ihrer Kunden und damit den Massstab, an dem Ihr Produkt gemessen wird. Das gilt bei Geräten wie bei Software.



Was ändert sich bei der Reparierbarkeit?


Beim Verkauf von Geräten ist künftig anzugeben:


  • der Reparierbarkeitswert, wo die EU einen solchen festgelegt hat.

  • andernfalls Informationen zu Ersatzteilen, Reparaturanleitungen und Reparatureinschränkungen, soweit der Hersteller sie bereitstellt.



Welche Praktiken sind neu verboten?


Die EmpCo-Richtlinie erweitert die Liste der unlauteren Geschäftspraktiken. Diese Praktiken sind ab dem Stichtag in jedem Fall unzulässig:


  • Negative Folgen eines Updates verschweigen. Beispiel: Ein Update macht ein Smartphone langsamer oder verkürzt die Akkulaufzeit, ohne dass die Kunden davon erfahren. Das gilt für Geräte wie für digitale Inhalte.

  • Ein Update als notwendig bezeichnen, obwohl es bloss neue Funktionen bringt.

  • Für Geräte werben, deren Haltbarkeit bewusst begrenzt ist. Beispiel: Eine Software drosselt das Gerät nach einer bestimmten Zeit. Das Verbot greift, sobald dem Unternehmen entsprechende Informationen vorliegen. Bei Herstellern wird das grundsätzlich angenommen.

  • Falsche Angaben zu Fremdzubehör machen. Unzulässig ist sowohl das Verschweigen, dass fremde Ersatzteile oder Ladegeräte die Funktion beeinträchtigen, als auch die unzutreffende Behauptung, dass sie dies tun.



Was bedeutet das für Software- und SaaS-Anbieter?


Für Unternehmen, deren Produkt selbst digital ist, ergeben sich vier konkrete Aufgaben:


  1. Gewährleistungshinweis bereitstellen. Kunden in der EU müssen vor dem Kauf erfahren, dass ihnen gesetzliche Rechte zustehen, wenn das Produkt nicht wie versprochen funktioniert.

  2. Update-Zeitraum festlegen und angeben. Wer bisher keinen Zeitraum definiert hat, sollte das jetzt tun. Ohne Festlegung lässt sich die Angabe nicht machen, und die Pflicht, Updates zu liefern, besteht ohnehin.

  3. Platzierung prüfen. Der Gewährleistungshinweis und die Update-Angabe gehören dorthin, wo die Kaufentscheidung fällt, also auf die Produkt- oder Preisseite.

  4. Update-Kommunikation überprüfen. Release Notes, Hinweise in der App und Marketingtexte sollten offenlegen, wenn ein Update spürbare Nachteile mit sich bringt, und dürfen reine Funktionsupdates nicht als erforderlich darstellen.


Praxis-Tipp: Behandeln Sie die Update-Zusage wie eine Produkteigenschaft und nicht wie einen Marketingtext. Sie wirkt rechtlich, und zwar über die ganze angegebene Dauer.



Was droht bei Verstössen?


Die Folgen richten sich nach dem Recht des jeweiligen EU-Landes. In Deutschland drohen vor allem Abmahnungen durch Konkurrenten und Verbraucherverbände. Fehlende Angaben sind in einem Onlineshop leicht zu entdecken.


Betrifft ein Verstoss mehrere EU-Länder, können die Verbraucherschutzbehörden gemeinsam vorgehen. Dann drohen Geldbussen, deren Obergrenze in jedem Land bei mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes liegt.


Fazit


Die EmpCo-Richtlinie macht dasselbe Grundanliegen an mehreren Stellen sichtbar: Kunden sollen vor dem Kauf wissen, welche Rechte sie haben und wie lange ein Produkt hält. Beim Warenverkauf geschieht das über die beiden neuen Labels, bei Software über Hinweise im Text, und bei der Update-Dauer über eine Regel, die für beide Welten gilt.


Für Schweizer Unternehmen mit EU-Kundschaft heisst das: Prüfen Sie, welche der vier Themen Sie betreffen und legen Sie Ihre Update-Zusagen bewusst fest.




WEITERE INFORMATIONEN



WIE ONLAW SIE UNTERSTÜTZT:

Wir klären ab, ob die neuen EU-Pflichten für Sie gelten, formulieren Ihre Update-Zusagen, passen Produktseiten, Bestellprozess und AGB an und regeln die Zusammenarbeit mit Ihren EU-Händlern.






Ihre Ansprechperson:

Eine Frau, die freundlich in die Kamera schaut



Caroline Danner

Rechtsanwältin & Inhaberin ONLAW




Ansprechperson: Eine Frau, die freundlich in die Kamera schaut




Selina Häfliger

BLAW, juristische Mitarbeiterin



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