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5 RECHTLICH RELEVANTE FRAGEN FÜR IT-PROJEKTE


IT‑Projekte sind heute komplexer denn je – technologisch, organisatorisch wie auch rechtlich. Viele Herausforderungen zeigen sich erst dann, wenn es eigentlich schon zu spät ist: Verzögerungen, unbefriedigende Projektergebnisse, unklare Verantwortlichkeiten, fehlende Dokumentationen, Komplexität durch die Zusammenarbeit mit internationalen Partnern und dem Einsatz von Freelancern. Genau diese Punkte können über Erfolg oder Scheitern eines Projekts entscheiden. Erfahren Sie in diesem Blogartikel, was Sie von Anfang an richtig machen können.



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WER HAFTET FÜR PROJEKTVERZÖGERUNGEN?


Verzögerungen gehören zu den häufigsten Streitpunkten in IT‑Projekten. Rechtlich entscheidend ist, was vertraglich geregelt wurde:

 

  • Haftung nach Obligationenrecht (OR): Wenn keine spezifischen Regelungen in einem Vertrag vereinbart wurden, haftet der Dienstleister grundsätzlich für schuldhafte Verzögerungen, wenn er zugesicherte Termine nicht einhält. In den meisten Fällen muss bei Nichteinhaltung eines zugesicherten Termins zuerst gemahnt und eine Nachfrist gewährt werden, bevor der Dienstleister in Verzug gerät. Wichtig: Termine müssen klar vereinbart worden sein. Wo keine konkreten Abmachungen bestehen, wird es sehr schwierig, einen Dienstleister für Verzögerungen haftbar zu machen.

  • Spezifische Regelungen in Projektverträgen und/oder AGB: Sinnvollerweise schliessen die Parteien eine klaren Projektvertrag ab, der sowohl konkrete Termine wie auch Regelungen für Verzögerungen festhält. In der Praxis werden oft verbindliche und verzugsbegründende Termine (auch weiche und harte Meilensteine) unterschieden. Sie unterscheiden sich dadurch, ob bei Nichteinhalten des entsprechenden Termins der Dienstleister automatisch in Verzug gerät oder vom Kunden zuerst gemahnt werden muss. In der Praxis werden zudem häufig Konventionalstrafen (auch Pönalen oder Penalty genannt) für das Nichteinhalten von wichtigen Terminen vereinbart.

 

Ein Dienstleister kann nur dann für eine Verzögerung haftbar gemacht werden, wenn er den Verzug zu verschulden hat. Führen weitere, nicht vom Dienstleister zu vertretenen Gegebenheiten zur Verzögerung – z.B. weil der Kunde nicht rechtzeitig seinen Mitwirkungspflichten nachkommt – kann in den meisten Fällen der Dienstleister nicht haftbar gemacht werden.

 

Praxis-Tipp: Projektleiter sollten alle terminlichen Verpflichtungen dokumentieren und sicherstellen, dass der Vertrag ein sauberes Changemanagement enthält.

 

WAS PASSIERT, WENN PROJEKTZIELE NICHT ERREICHT WERDEN?


Das Nichterreichen von Projektzielen gehört aus juristischer Sicht zu den heikleren Themen:

 

  • Leistungsbeschreibung: die Leistungsbeschreibung sollte klar festhalten, was geliefert/erbracht werden muss, um die Projektziele zu erreichen. Sinnvollerweise sind konkrete Abnahmekriterien zu vereinbaren.

  • Werkvertrag vs. Auftrag (Dienstleistung): wird ein konkreter Erfolg (Werk) geschuldet, ist das Ergebnis der Leistungserbringung relevant. Wird hingegen nur ein Tätigwerden vereinbart (z.B. eine Beratung, Unterstützung) haftet ein Dienstleister nur für sorgfältiges Handeln. Es empfiehlt sich deshalb, entsprechende Präzisierungen im Projektvertrag festzuhalten.

  • Abnahmekriterien: im Projektvertrag sollten nicht nur Abnahmekriterien definiert werden, sondern auch, welche Gegebenheiten dazu führen, dass die Abnahme erfolgreich resp. nicht erfolgreich ist. Es ist zudem empfehlenswert festzuhalten, was passiert, wenn die Abnahme nicht erfolgreich durchgeführt werden kann.

 

Das Nichterreichen von Projektzielen hängt oft mit einer Projektverzögerung zusammen. Es ist deshalb empfehlenswert, dieser Gegebenheit auch aus vertraglicher Sicht Beachtung zu schenken und hierfür konkrete Regelungen vorzusehen.

 

Praxis-Tipp: Projektziele sollten messbar, objektiv überprüfbar und vertraglich klar verankert sein.

 

AUF WAS MUSS BEI INTERNATIONALEN VERTRAGSPARTNERS GEACHTET WERDEN?


Die Zusammenarbeit mit internationalen Vertragspartnern bringen zusätzliche juristische Komplexität:


  • Anwendbares Recht & Gerichtsstand: Es sollte vertraglich festhalten werden, ob Schweizer Recht gilt und wo Streitigkeiten ausgetragen werden.

  • Datenschutz: Bei grenzüberschreitender Datenbearbeitungen sind zusätzlichen Datenschutzpflichten zu beachten(Pflichten aus dem Schweizer Datenschutzgesetz, DSG, u.U. Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO / GDPR).

  • Zusätzliche Technologieregelungen: Je nach Technologie gelten Exportkontrollen oder weitereCompliance‑Pflichten.

 

Praxis-Tipp: Bei internationalen Partnern sollte immer geprüft werden, welches Recht zur Anwendung gelangt und welche zusätzlichen Standards eingehalten werden müssen.

 

WELCHE ROLLE SPIELT DIE DOKUMENTATION AUS RECHTLICHER SICHT?


Dokumentation ist nicht nur ein Projekt-, sondern auch ein Rechtssicherungsinstrument:


  • Beweisfunktion: Im Streitfall ist dokumentiert = bewiesen. Fehlende Dokumentation führt schnell zu Beweisnachteilen.

  • Vertragliche Pflichten: Viele Verträge verlangen explizit Dokumentationen (Anforderungsdokumente, Testprotokolle, Abnahmeprotokolle usw.). Mit entsprechenden Dokumentationen kann die Erfüllung von Leistungspflichten nachvollzogen werden.

  • Datenschutz & Compliance: Mit einer sauberen Dokumentation können Nachweise für Compliance-Anforderungen nachvollzogen und erfüllt werden.

 

Praxis-Tipp: Jede wesentliche Entscheidung, Anforderung und Änderung sollte strukturiert dokumentiert werden.

 

WAS MUSS BEI DER BEAUFTRAGUNG VON FREELANCERN BEACHTET WERDEN?


Freelancer bringen Flexibilität – aber rechtliche Risiken:


  • Scheinselbstständigkeit: Wird der Freelancer zu stark wie ein Angestellter integriert, drohen AHV‑Nachzahlungen und arbeitsrechtliche Konsequenzen. Dieses Risiko sollte sehr ernst genommen und entsprechend geregelt werden.

  • IP‑Rechte (geistiges Eigentum): Es darf nicht vergessen werden zu regeln, wem die Rechte an einer entwickelten Software oder anderen Arbeitsergebnissen gehören. Sonst verbleiben sie beim Urheber, d.h. dem Freelancer.

  • Datenschutz & Geheimhaltung: Freelancer benötigen klare Vereinbarungen zu Geheimhaltung und Datenzugriff.

 

Praxis-Tipp: Projektverträge sollten immer schriftlich und mit klaren Rollen, Ergebnissen, Rechten und Compliance‑Pflichten abgeschlossen werden.

 

 

WEITERE INFORMATIONEN:


 


Wir unterstützen regelmässig Kunden bei IT-Projekten, sei es für die Erstellung und Verhandlung von Projektverträgen, sei es bei der Klärung von rechtlichen Fragen.


Kontaktieren Sie uns gerne.  






Ihre Ansprechperson:

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Caroline Danner

Rechtsanwältin & Inhaberin ONLAW







Foto von Alvaro Reyes auf Unsplash.





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