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KEIN URHEBERRECHT FÜR KI-LOGOS?

  • 25. Feb.
  • 4 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 19. März


Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 13. Februar 2026 entschieden: KI generierte Logos sind grundsätzlich nicht urheberrechtlich geschützt – wenn keine ausreichend prägende menschliche Gestaltung vorliegt.


Die Entscheidung ist in Deutschland ergangen, doch ihre Grundsätze dürften aufgrund der ähnlichen urheberrechtlichen Werkbegriffe auch für die Schweiz relevant werden. Denn sowohl das deutsche Urheberrecht als auch das schweizerische Urheberrechtsgesetz (URG) setzen auf den menschlichen schöpferischen Beitrag ("geistige Schöpfung").


Im Folgenden beleuchten wir die Kernaussagen des Urteils und zeigen, was Unternehmen, Agenturen und Rechtsdienstleister in der Praxis beachten sollten.



Kein Urheberrecht für KI-Logos?


KI-OUTPUTS SIND NICHT AUTOMATISCH GESCHÜTZT


Das Amtsgericht München verneint einen urheberrechtlichen Schutz für die folgende drei streitgegenständlichen Logos, die mit einer generativen KI erstellt wurden.


Kein Urheberrecht für KI-Logos?

Entscheidend ist für das Gericht, ob trotz softwaregesteuertem Prozess ein menschlicher schöpferischer Einfluss objektiv erkennbar bleibt.


Das Gericht verneint den Schutz, weil der Output nicht erkennbar durch freie, kreative Entscheidungen des Menschen geprägt wurde.Die Prompts waren zwar teilweise lang, aber inhaltlich allgemein, ergebnisoffen und nicht kreativ genug, um den Output in einer Weise zu prägen, die den Logos eine menschliche Originalität verleihen würde.


MENSCHLICHE KREATIVITÄT MUSS DEN OUTPUT DOMINIEREN


Das Urteil stellt nicht grundsätzlich infrage, dass KI-Outputs geschützt sein können. Prompting kann urheberrechtlichen Schutz begründen – aber nur, wenn die kreativen Entscheidungen des Menschen so individuell und prägend sind, dass das Ergebnis als persönliche Schöpfung erscheint.


Der Massstab ist also hoch:

  • Kreative Entscheidungen des Menschen müssen den Output sichtbar dominieren.

  • Die KI muss als Hilfsmittel agieren – nicht als eigentlicher Schöpfer.

  • Prompting kann schöpferische Leistung sein – aber nur, wenn es tatsächlich individuelle, gestalterische Entscheidungen ausdrückt.


Die blosse Auswahl aus mehreren KI-Vorschlägen genügt ausdrücklich nicht.


ALLGEMEINE PROMPTS, VIELE ITERATIONEN UND PREMIUM-VERSIONEN SIND IRRELEVANT


Das Amtsgericht München hält weiter fest, dass folgende Faktoren keine Rolle spielen:

  • Länge oder Komplexität der Prompts

  • Anzahl der Iterationsschritte

  • Zeitaufwand und Mühe

  • Verwendung einer Premium-KI-Version

  • Technische oder handwerkliche Korrekturen (z.B. Fehler bereinigen oder Farben angleichen).


Das Urheberrecht schützt – im Kern – kreative Originalität, nicht Fleiss, Kosten oder Technik.


IM ERGEBNIS: KEINES DER DREI LOGOS IST GESCHÜTZT


Das Gericht sah bei keinem der drei Logos eine individuelle schöpferische Prägung:

  • Das Logo mit dem Laptop und Buch (§‑Symbol) beruhte auf einem sehr einfachen Prompt ohne erkennbaren kreativen Beitrag.

  • Beim Logo mit Umschlag und Säulen enthielt der lange Prompt zwar viele Worte, aber kaum kreative Vorgaben – die KI traf die eigentlichen Gestaltungsentscheidungen.

  • Auch beim Handschlag-Logo beschränkten sich die menschlichen Eingriffe auf Korrekturen und unspezifische Änderungswünsche ("more artistic", "more realistic"), nicht auf kreative Konzeption.


In den drei streitgegenständlichen Logos fehlte jede originelle menschliche Gestaltung. Damit waren die Logos frei verwendbar – auch für Dritte. D.h. ist der verwendete Output einer KI nicht urheberrechtlich geschützt, kann er von Dritten verwendet werden.


WAS BEDEUTET DAS FÜR DIE PRAXIS IN DER SCHWEIZ?


Auch in der Schweiz wird der urheberrechtliche Schutz nur gewährt, wenn ein Werk menschliche Individualität erkennen lässt. Das Urteil zeigt exemplarisch, worauf es künftig ankommen wird. Wir empfehlen Ihnen:


DOKUMENTIEREN SIE IHRE PROMPTS - VOLLSTÄNDIG


Notieren Sie:

  • Ausgangsprompt

  • Iterationen

  • Änderungen

  • Entscheidungsprozesse


Das kann später entscheidend sein, wenn Sie nachweisen möchten, dass Ihre kreativen Entscheidungen den Output geprägt haben.


DOKUMENTIEREN SIE DEN EINSATZBEREICH DER KI


·       Was genau hat die KI gemacht?

·       Was haben Sie gemacht?

·       Welche Teile des Werks sind menschlich geprägt?


URHEBERRECHTLICHER SCHUTZ IST MÖGLICH – ABER NUR BEI REALER MENSCHLICHER KREATIVITÄT


Wenn Ihnen wichtig ist, dass ein Output geschützt ist, müssen Sie Ihre kreative Einflussnahme nachweisbar und gestaltend ausüben.


ÜBERPRÜFEN DER ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB), WENN KI FÜR KUND:INNEN EINGESETZT WIRD


Wer generative KI für Kundenprojekte nutzt, sollte prüfen, ob die eigenen AGB:

  • den KI Einsatz offenlegen,

  • Haftungsfragen klären,

  • den Umgang mit nicht‑schutzfähigen Outputs regeln.


Gerade bei Logos oder anderen wirtschaftlich sensiblen Designs ist Transparenz essenziell – sowohl aus rechtlicher als auch aus vertrauensbildender Sicht.

 

FAZIT


Urheberrecht bei KI-Logos entsteht nicht, weil man KI nutzt – sondern nur dort, wo der Mensch kreativ gestaltet.


Für Unternehmen in der Schweiz heisst das:

  • Dokumentation professionalisieren,

  • Einsatzgrenzen der KI definieren,

  • AGB überprüfen,

  • und bei wichtigen Projekten rechtliche Beratung einholen.


Die Zukunft der Kreativität bleibt hybrid – aber klar ist: Rechtlich geschützt bleibt am Ende nur das, was eindeutig menschlich geprägt ist.

 


HÄUFIGE FRAGEN ZU KI-LOGOS UND URHEBERRECHT


Wem gehört ein Logo, das mit KI erstellt wurde?

Nach aktuellem Rechtsstand in Deutschland und der Schweiz entsteht Urheberrecht nur bei einer „geistigen Schöpfung“ durch einen Menschen. Fehlt diese individuelle Prägung, besteht am KI-Output oft kein urheberrechtlicher Schutz. Unabhängig davon können aber Marken-, Design- oder Vertragsrechte eine Rolle spielen.


Kann ich ein KI-Logo trotzdem als Marke schützen lassen?

Ja, Markenschutz und Urheberrecht sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Eine Marke ist ein geschützes Kennzeichen, mit dem ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von solchen anderer Unternehmen unterscheidet.. Aber Vorsicht: Wenn das Urheberrecht fehlt, haben Sie kein Exklusivrecht an der künstlerischen Gestaltung selbst, sondern nur am Zeichen im Kontext Ihrer eingetragenen Waren und Dienstleistungen.

Reicht ein sehr langer, komplexer Prompt für den Urheberrechtsschutz aus?

Nein. Das Gericht hat betont, dass weder die Länge des Prompts noch der zeitliche Aufwand (Fleiss) den Schutz begründen. Entscheidend ist die schöpferische Tiefe und die individuelle gestalterische Entscheidung, die im Ergebnis als menschliche Prägung sichtbar sein muss.

Was passiert, wenn ein Konkurrent mein KI-Logo kopiert?

Wenn kein Urheberrechtsschutz besteht, können Sie sich nicht auf das Urheberrechtsgesetz (URG) berufen. Sie müssten auf das Markenrecht, den Designschutz oder das Lauterkeitsrecht (UWG) ausweichen, was je nach Einzelfall mit höheren Hürden verbunden sein kann.

Müssen Agenturen ihre Kunden über den Einsatz von KI informieren?

Das ist dringend empfehlenswert. Wenn eine Agentur ein „exklusives Logo“ verkauft, das rechtlich nicht schützbar ist, kann dies einen vertraglichen Mangel darstellen. Transparenz in den AGB und Verträgen ist hier essenziell, um Haftungsrisiken zu minimieren.

Wie kann ich den Schutz meines Logos erhöhen?

Nutzen Sie die KI primär als Inspirationsquelle oder Werkzeug für Entwürfe. Die finale Ausarbeitung sollte durch menschliche Designer erfolgen, die dem Logo eine individuelle Note verleihen. Zusätzlich sollte eine Markenanmeldung geprüft werden, um eine rechtliche Basis für die exklusive Nutzung zu schaffen.



WEITERE INFORMATIONEN:


 


HABEN SIE FRAGEN?

Kontaktieren Sie uns jederzeit gerne.  

 





Ihre Ansprechperson:

Eine Frau, die freundlich in die Kamera schaut



Caroline Danner

Rechtsanwältin & Inhaberin ONLAW





Bild mit Gemini 2.5 Flash Image (Nano Banana) erstellt.





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