top of page
ONLAW_White

NEWSLETTER-MARKETING AUS RECHTLICHER SICHT

  • 21. Apr.
  • 4 Min. Lesezeit

Newsletter sind ein etabliertes Marketinginstrument. Rechtlich bewegen sie sich jedoch in einem sensiblen Bereich: Unlauterer Wettbewerb, Datenschutz, internationale Empfänger und moderne Tracking‑Funktionen führen schnell zu rechtlichen Risiken. 


In diesem Beitrag wird kompakt und praxisnah gezeigt, welche rechtlichen Anforderungen beim NewsletterMarketing in der Schweiz gelten, wo typische Fehler passieren und was sich durch aktuelle Entscheide präzisiert hat. 





RECHTLICHE GRUNDLAGE: DAS UWG ALS AUSGANGSPUNKT


Die zentrale Rechtsgrundlage für Newsletter‑Marketing in der Schweiz ist das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).


Das UWG verbietet unlautere Werbemassnahmen und regelt insbesondere, wann EMails als Spam gelten.


Der Grundsatz lautet:


Wer automatisiert Werbe‑E-Mails an eine Vielzahl von Empfängern versendet, benötigt grundsätzlich eine vorgängige Einwilligung.


Das UWG regelt in Art. 3 Abs. 1 lit. o konkret:


«Unlauter handelt, wer:


Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet; »

 

Damit ist klar: Newsletter‑Marketing ist erlaubt – aber nicht voraussetzungslos.



DER REGELFALL: OPT-IN UND EINWILLIGUNG


Opt‑in als Standard


Im Normalfall darf ein Newsletter nur dann versendet werden, wenn der Empfänger vorab ausdrücklich zugestimmt hat (Opt‑in).


Dabei gilt:

  • Die Nachweispflicht liegt beim Versender.

  • Der Versender muss nachweisen können, wer, wann und wie eingewilligt hat.


Warum Double‑Opt‑in faktisch zwingend ist


In der Praxis reicht die blosse Eingabe einer E‑Mail‑Adresse nicht aus.Problematisch ist insbesondere:


  • dritte Personen können fremde E‑Mail‑Adressen eintragen

  • Identität des Empfängers ist nicht verifizierbar


Best Practice ist deshalb das Double‑Opt‑in:


  1. Anmeldung über Formular

  2. Bestätigungs‑E-Mail

  3. Aktivierung durch Klick


Nur so lässt sich die Einwilligung verlässlich belegen.

 

Die Ausnahme: Opt-out bei bestehenden Kundenbeziehungen


Das UWG kennt eine wichtige Ausnahme, die in der Praxis oft genutzt wird:


Wann ist Opt‑out zulässig?


Ein Newsletter darf ohne vorgängiges Opt‑in versendet werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die E‑Mail‑Adresse wurde im Zusammenhang mit einem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen erhoben

  • Der Newsletter betrifft eigene ähnliche Produkte oder Leistungen

  • Es liegt bereits eine bestehende Kundenbeziehung vor

  • Der Empfänger wurde klar auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen

  • Eine einfache Abmeldung (Opt‑out) ist jederzeit möglich

 

Das UWG regelt in Art. 3 Abs. 1 lit. o konkret:

«…; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet.»

 

Wichtig:

Es geht immer um die konkrete Vertragsbeziehung mit einem Kunden. Wer keine Vertragspartei ist, gilt nicht als Kunde.



PFLICHTANGABEN IM NEWSLETTER: DAS WIRD OFT VERGESSEN


Unabhängig davon, ob Opt‑in oder Opt‑out gilt:Jeder Newsletter muss bestimmte Pflichtangaben enthalten.


Dazu gehören zwingend:

  • klare Identität des Absenders

  • gültige Kontaktangaben

  • einfache, kostenlose Abmeldemöglichkeit


Die Abmeldung muss:

  • digital

  • mit wenigen Klicks

  • ohne zusätzliche Hürden möglich sein.


Komplizierte Verfahren oder versteckte Links reichen nicht aus.



DATENSCHUTZ: NEWSLETTER SIND DATENBEARBEITUNGEN


Newsletter-Marketing aus rechtlicher Sicht des Datenschutzes


Newsletter‑Marketing ist immer auch eine Bearbeitung von Personendaten und fällt damit unter das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG).


Nachfolgend wird auf die wichtigsten Datenschutzpflichten eingegangen:


Informationspflicht


Unternehmen müssen transparent informieren:

  • welche Daten bearbeitet werden

  • zu welchen Zwecken

  • wer Zugriff erhält

  • ob Daten ins Ausland übermittelt werden


Typische Bearbeitungszwecke beim Versand von Newslettern:

  • Analyse von Öffnungs‑ und Klickraten

  • Segmentierung von Empfängergruppen

  • Tracking‑Funktionen.

 

Auslandübermittlung


Viele Newsletter‑Tools werden nicht in der Schweiz gehostet.

Wichtig:

  • EU/EWR‑Staaten gelten als Länder mit angemessenem Datenschutz

  • Die USA gelten grundsätzlich als Land ohne angemessenes Datenschutzniveau


Werden Personendaten ins Ausland übermittelt, wo kein angemessenes Datenschutzniveau gilt, müssen:

  • geeignete Garantien

  • zusätzliche Schutzmassnahmen

  • vertragliche Absicherungen bestehen.

 

Auftragsbearbeitung


Newsletter‑Tool‑Anbieter sind in der Regel Auftragsbearbeiter.

Deshalb erforderlich:

  • Abschluss eines Auftragsbearbeitungsvertrags

  • Prüfung von Datensicherheit und TOMs (technische und organisatorische Massnahmen)

  • korrekte vertragliche Einbindung (oft digital)

 

Profiling & automatische Segmentierung


Viele Newsletter‑Tools bieten:

  • umfangreiches Tracking

  • automatisierte Auswertungen

  • dynamische Segmentierungen


Sobald das Verhalten von Personen systematisch analysiert und automatisiert bewertet wird, kann Profiling vorliegen.


Profiling unterliegt strengeren datenschutzrechtlichen Anforderungen - abhängig von Umfang und Intensität.


Eine pauschale Beurteilung ist nicht möglich. Hier ist eine konkrete Einzelfallprüfung unerlässlich.


Eine Übersicht über Datenschutzpflichten finden Sie auf unserer ONMAP.

 


AKTUELLE RECHTSPRECHUNG: SCHWEIZ & EU


Schweiz: Lauterkeitskommission


Im November 2025 hat die Lauterkeitskommission einen Entscheid gefällt, der festhält, dass für E-Mail-Adressen für den privaten und für solche für den geschäftlichen Gebrauch die gleichen Voraussetzungen gelten.


Die Kernaussagen:

  • «Kunde» ist nur, wer tatsächlich Vertragspartei ist

  • Keine Ausdehnung auf andere Personen im Unternehmen

  • Kein Unterschied zwischen geschäftlichen und privaten E‑Mail‑Adressen.


EU: Entscheid des EuGH (November 2025)


Im November 2025 hat der Europäische Gerichtshof ein Entscheid gefällt, der für Empfänger in der EU (inkl. EWR) fürs Newsletter-Marketing relevant ist:

  • Spezifische Werbevorschriften (z.B. E‑Mail‑Werbung) gehen der DSGVO vor, d.h. DSGVO‑Rechtsgrundlagen treten in den Hintergrund, wenn es Werbevorschriften gibt;

  • Nationale Umsetzungen der Werberichtlinie bleiben entscheidend.


Deshalb gilt: Jedes Empfängerland muss separat geprüft werden.



FAZIT


Betrachtet man Newsletter-Marketing aus rechtlicher Sicht, wird klar: NEWSLETTER-RECHT IST KEIN NEBENBEI-THEMA.


Newsletter‑Marketing ist rechtlich anspruchsvoll, aber gut beherrschbar, wenn die Regeln bekannt sind:


Kurz zusammengefasst:

  • Opt‑in ist der Standard

  • Opt‑out nur bei echten Kunden

  • Abmeldung immer einfach

  • Datenschutz sauber regeln

  • Tools und Datenflüsse prüfen

  • Profiling besonders beachten

  • Internationale Empfänger differenziert beurteilen


Wer hier strukturiert vorgeht, reduziert Risiken und schafft Vertrauen bei den Empfängern.



WEITERE INFORMATIONEN



HABEN SIE RECHTLICHE FRAGEN ZUM NEWSLETTER-MARKERTING?

Kontaktieren Sie uns jederzeit gerne.  

 





Ihre Ansprechperson:

Eine Frau, die freundlich in die Kamera schaut



Caroline Danner

Rechtsanwältin & Inhaberin ONLAW




Ansprechperson: Eine Frau, die freundlich in die Kamera schaut




Selina Häfliger

BLAW, juristische Mitarbeiterin



Bild von Florian Klauer on Unsplash.





Kommentare


bottom of page