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WIDERRUFSBUTTON 2026: WAS SCHWEIZER ONLINEHÄNDLER JETZT WISSEN MÜSSEN

Drei Fragen entscheiden, ob Sie weiterlesen sollten: Schliessen Sie online Verträge mit Privatpersonen? Sitzt ein Teil dieser Kundschaft in der EU? Besteht für Ihr Angebot ein Widerrufsrecht? Dreimal Ja heisst: Seit dem 19. Juni 2026 fehlt Ihrer Website mit einiger Wahrscheinlichkeit eine Schaltfläche, die das deutsche Recht zwingend verlangt – der «Widerrufsbutton».



Symbolbild zur Rechtsfrage: Wer haftet für KI bei einem verursachten Schaden?



Was ist der Widerrufsbutton?

Hinter dem Begriff steht eine schlichte Vorgabe: Wer einen Vertrag über eine Website oder App abschliessen kann, muss ihn auch dort wieder auflösen können – ohne Umweg über E-Mail, Brief oder Hotline. Das Bürgerliche Gesetzbuch von Deutschland nennt das eine «elektronische Widerrufsfunktion»; «Widerrufsbutton» ist Umgangssprache.


Der Button ist ein zusätzlicher Weg, kein Ersatz. Das Widerrufsrecht bleibt formfrei – wer lieber eine E-Mail schreibt oder das Musterformular ausfüllt, kann das weiterhin tun. Neu ist allein, dass der elektronische Weg zwingend offenstehen muss.


Rechtliche Grundlage ist die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673, mit der die Verbraucherrechterichtlinie geändert wurde. Deutschland setzt sie über den neuen § 356a des bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) um. Das zugehörige Umsetzungsgesetz wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Ab wann und für wen gilt die Pflicht?

Die Pflicht gilt in Deutschland seit dem 19. Juni 2026. Wer keinen konformen Widerrufsbutton bereitstellt, riskiert seither unmittelbar rechtliche Konsequenzen.

Erfasst sind alle Unternehmen, die mit Verbrauchern Fernabsatzverträge über eine «Online-Benutzeroberfläche» schliessen und für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Dazu zählen insbesondere:


  • Online-Shops für Waren

  • Anbieter digitaler Dienstleistungen und Inhalte (etwa Software, E-Books, Online-Kurse, Streaming)

  • Buchungs- und Vermittlungsplattformen

  • Abonnementmodelle im B2C-Bereich

  • Verkäufe über Marktplätze wie Amazon oder eBay


Unerheblich sind Unternehmensgrösse, Umsatz, Rechtsform oder Kleinunternehmerstatus. Nicht erfasst sind reine B2B-Angebote – Unternehmen haben kein gesetzliches Widerrufsrecht – sowie Verträge, die unter den Ausnahmekatalog des § 312g BGB fallen.


Achtung: Eine Bagatellgrenze gibt es nicht. Sobald eine einzige Ihrer Leistungen widerrufsfähig ist, muss die Funktion für den ganzen Shop bereitstehen – eine Lösung nur für einzelne Produkte sieht das Gesetz nicht vor.

 

Gilt die Pflicht für den Widerrufsbutton auch für Schweizer Unternehmen?

Kurz: Ja, unter bestimmten Umständen.


Die Schweiz kennt kein vergleichbares gesetzliches Widerrufsrecht im Fernabsatz und damit auch keinen Widerrufsbutton. Das heisst aber nicht, dass Schweizer Anbieter automatisch geschützt sind vor der neuen Pflicht.


Massgeblich ist, an welchen Markt sich ein Angebot richtet. Wer als Schweizer Unternehmen gezielt Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland oder anderen EU-Staaten anspricht, unterstellt sich für diese Verträge nach den Regeln des internationalen Privatrechts (Rom-I-Verordnung) regelmässig dem Verbraucherschutzrecht am Wohnsitz der Kundschaft. Dann greifen auch die Informations- und Gestaltungspflichten rund um den Widerruf, einschliesslich des Widerrufsbuttons.


Indizien für ein solches «Ausrichten» sind etwa eine deutschsprachige Shop-Version für den deutschen Markt, Lieferung in die EU, Preise in Euro oder gezieltes EU-bezogenes Marketing.


Praxis-Tipp: Prüfen Sie nicht nur, ob Sie in die EU liefern, sondern ob Ihr Auftritt auf EU-Kundschaft ausgerichtet ist. Genau dieses «Ausrichten» entscheidet über die Anwendbarkeit – nicht Ihr Firmensitz.

 

Wie muss der Widerrufsbutton ausgestaltet sein?

Die Widerrufsfunktion muss gemäss dem neuen § 356a BGB:


  • während der gesamten Widerrufsfrist ständig verfügbar sein

  • hervorgehoben und leicht zugänglich platziert sein (in der Praxis: Header, Footer oder Navigation, von jeder Unterseite erreichbar)

  • gut lesbar mit «Vertrag widerrufen» beschriftet sein oder mit einer anderen gleichbedeutend eindeutigen Formulierung

  • auch mobil und in Apps funktionieren

  • ohne Login oder Registrierung nutzbar sein, auch für Gastbestellungen. Eine Ausnahme besteht nur dort, wo sich der Vertrag ohnehin ausschliesslich über ein Kundenkonto schliessen lässt – dann genügt die Funktion im eingeloggten Bereich. Wer Gastbestellungen zulässt, kann sich darauf nicht berufen.


Zudem schreibt das Gesetz ein zweistufiges Verfahren vor: Zuerst klickt die Kundschaft auf «Vertrag widerrufen» und gelangt zu einem Formular. Dort dürfen nur wenige Pflichtangaben verlangt werden – Name, Vertragsidentifikation (z.B. Bestellnummer) und ein elektronisches Kommunikationsmittel für die Bestätigung. Erst mit einer gesonderten Schaltfläche «Widerruf bestätigen» wird die Erklärung abgesendet. Nach dem Grund dürfen Sie fragen – aber nur freiwillig und sichtbar als optional gekennzeichnet.


Danach muss das Unternehmen unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger versenden, in der Regel per E-Mail, mit dem Inhalt der Erklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.


Wichtig: Die Eingangsbestätigung dokumentiert den Zugang – nicht die Wirksamkeit. Formulierungen wie «Ihr Widerruf wurde akzeptiert» oder «Ihre Rückerstattung ist eingeleitet» nehmen eine Prüfung vorweg, die noch aussteht, und binden Sie womöglich daran. Neutral bleiben: Eingang bestätigen, Prüfung ankündigen.

 

Widerrufsbutton und Kündigunsgbutton: nicht dasselbe

Beide Instrumente werden oft verwechselt. Der Kündigungsbutton besteht in Deutschland bereits seit dem 1. Juli 2022 (§ 312k BGB) und betrifft die Beendigung laufender Dauerschuldverhältnisse wie Abonnements. Er wirkt für die Zukunft.


Der Widerrufsbutton dagegen betrifft den fristgebundenen Widerruf und führt zur vollständigen Rückabwicklung des Vertrags. Wer beides anbietet – etwa ein Schweizer Software-Anbieter, der ein Jahresabo mit vierzehntägigem Widerrufsrecht verkauft –, braucht beide Funktionen: räumlich getrennt, optisch unterscheidbar, jeweils eindeutig beschriftet. Ein Sammelbutton «Vertrag verwalten» erfüllt keine der beiden Pflichten.

 

Was droht bei Verstössen?

Fehlt der Button oder ist er fehlerhaft umgesetzt, gilt die gesetzliche Informationspflicht als nicht erfüllt – mit der Folge, dass abgemahnt wird und sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage verlängert. Kundinnen und Kunden könnten Verträge damit weit über die eigentliche Frist hinaus rückabwickeln.


Hinzu kommen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbraucherverbände – in der Praxis das mit Abstand wahrscheinlichste Szenario.

Bussgelder sieht das Gesetz ebenfalls vor: die fehlende oder fehlerhafte Widerrufsfunktion wird als Ordnungswidrigkeit eingestuft (Art. 246e EGBGB), d.h. es besteht ein Bussenrisiko mit einem Rahmen bis 50'000 Euro und, ab einem EU-Jahresumsatz von 1,25 Millionen Euro, bis zu 4 % dieses Umsatzes.

 

Welche Rechtstexte müssen angepasst werden?

Betroffen ist vor allem die Widerrufsbelehrung: Sie muss zusätzlich über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion informieren. Das neue amtliche Muster[SH1]  ist seit dem 19. Juni 2026 zu verwenden.


Ob die Datenschutzerklärung angepasst werden muss, ist umstritten. Gegen eine Pflicht spricht, dass der Button keinen neuen Verarbeitungszweck schafft: Name, Bestellnummer und E-Mail-Adresse verarbeiten Sie zur Vertragsabwicklung ohnehin, neue Empfänger oder Speicherfristen kommen nicht hinzu. Wer diese Verarbeitung bereits allgemein beschreibt, dürfte den elektronischen Widerruf mitabdecken. Andere Stimmen halten einen ausdrücklichen Hinweis für erforderlich.


Eindeutig ist die Lage, sobald Dritte beteiligt sind: Formular-Tools, externe Widerrufsmanagement-Systeme oder Captcha-Dienste bringen neue Empfänger ins Spiel. Dann führt an einer Ergänzung kein Weg vorbei.

 


FAZIT: WIDERRUFSBUTTON 2026


Der Widerrufsbutton ist mehr als eine technische Spielerei – er ist seit dem 19. Juni 2026 gesetzliche Pflicht im deutschen und EU-Fernabsatz. Schweizer Unternehmen sind nicht schon deshalb ausgenommen, weil sie ihren Sitz in der Schweiz haben. Entscheidend ist, ob sich das Angebot an Verbraucher in der EU richtet. Wer betroffen ist, sollte Button, Prozess, Eingangsbestätigung und Rechtstexte rasch prüfen und sauber aufsetzen. Denn: Ein fehlender Widerrufsbutton ist keine Kleinigkeit – sondern ein konkretes Abmahn- und Fristrisiko..




 

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Rechtsanwältin & Inhaberin ONLAW




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