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Das Online-Programm bestehend aus kurzen Videos und ergänzenden Informationen erklärt das neue Datenschutzgesetz der Schweiz für Unternehmen.
Erfahren Sie, ob Ihre Webseite das neue Datenschutzgesetz der Schweiz (in Kraft seit 01.09.2023) und gegebenenfalls die Datenschutz-Grundverordnung der EU (DSGVO, GDPR) korrekt umsetzt.
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Erfahren Sie die Antworten zu den 17 häufigsten Fragen rund ums Impressum. Registrieren Sie sich hierzu als Mitglied.
Erfahren Sie in kurzen Video-Erläuterungen alles, was Sie zu Cookie-Bannern wissen müssen. Eine zusätzliche Checkliste hilft Ihnen, wie Sie den Cookie-Banner konzipieren sollten.
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1. Was ist ein Impressum?Als Impressum werden allgemein Angaben zur Identität von Unternehmen, Behörden, Betriebe, Organisationen, etc. verstanden, welche ihre Leistungen im elektronischen Umfeld (z.B. Internet) anbieten. Der Begriff des Impressums ist nicht einheitlich definiert. Deshalb wird der Begriff auch nicht immer inhaltlich identisch verstanden, d.h. welche Informationen zur Identität von Anbieter:innen gemacht werden müssen, hängt von den jeweils anwendbaren Gesetzen ab.
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2. Wann braucht man ein Impressum?Allgemein: In der Schweiz müssen alle Anbieter:innen Angaben über ihre Identität machen, die Waren, Werke und Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbieten. Dies regelt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziffer 1. Anders ausgedrückt: in der Schweiz gilt eine Impressumspflicht, wenn folgende Gegebenheiten kumulativ erfüllt sind: Waren, Werke oder Leistungen; Angebot; elektronischen Geschäftsverkehr. Im Ausland kann die Impressumspflicht je nach nationalen Gesetzen anders definiert sein und inhaltlich auch weitergehen. Dies ist relevant, wenn Produkte und/oder Dienstleistungen von der Schweiz an Empfänger:innen im Ausland angeboten werden (siehe Frage 17). Was beinhalten die Begriffe "Waren, Werke und Leistungen"? Mit den Begriffen «Waren, Werke und Leistungen» sind in der Schweiz sämtliche Gegenstände des Handels gemeint. Dies können beweglich wie unbewegliche Gegenstände sein. Ebenfalls fallen virtuelle und digitale Produkte unter die Begriffe, ebenso Dienstleistungen. Wann liegt ein Angebot vor? In der Schweiz liegt im Zusammenhang mit der Impressumspflicht immer dann ein Angebot vor, wenn potenzielle Kund:innen in die Lage versetzt werden, eine Kaufentscheidung zu treffen und das Angebot elektronisch in Anspruch genommen werden kann. Was beinhaltet der Begriff des "elektronischen Geschäftsverkehrs"? Unter den Begriff des «elektronischen Geschäftsverkehrs» fällt in der Schweiz der gesamte Geschäftsverkehr, welcher über elektronische Mittel erfolgt. Typische Beispiele für den elektronischen Geschäftsverkehr sind das Internet oder appbasierte Angebote; d.h. z.B. ein Webshop oder wenn über eine Webseite eine Schulung gebucht werden kann. Der Begriff ist weit zu verstehen und soll auch alle in Zukunft bekannten elektronischen Mittel miteinschliessen. So kann beispielsweise auch ein Angebot über Social Media Plattformen unter die Impressumspflicht fallen (siehe Frage 4).
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3. Was soll mit einem Impressum bezweckt werden?Die Impressumspflicht soll das Vertrauen der (potenziellen) Kund:innen im und auch in den elektronischen Handel (Online-Handel) gefördert werden. Für die (potenziellen) Kund:innen sollen mit dem Impressum unseriöse Angebote von anonymen oder die Identität verschleiernden Anbieter:innen besser erkannt werden können. Schliesslich sollen mit dem Impressum diejenigen Informationen festgehalten werden, welche für den Kaufentscheid der (potenziellen) Kund:innen von Bedeutung sind.
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4. Wann braucht es kein Impressum?In der Schweiz braucht es kein Impressum, wenn Verträge per Sprachtelefonie geschlossen werden oder Verträge, welche ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post (E-Mail) oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation (z.B. SMS, Chat) geschlossen werden. Diese beiden Ausnahmen sind im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Art. 3 Abs. 2 geregelt. In der Schweiz geht man zudem davon aus, dass Blogs, Suchmaschinen, soziale Netzwerke, Informationsplattformen, reine kommerzielle Kommunikation (Werbung) und ähnliche Angebote kein Impressum brauchen. Dies heisst allerdings nicht, dass ein Impressum nicht sinnvoll sein kann (siehe Frage 3). Es ist zu beachten, dass eine Beurteilung nicht immer auf Dauer gleich ist. Vielmehr kann sich die Beurteilung ändern, wenn sich die Gegebenheiten ändern. Social Media Plattformen beinhalten in der Zwischenzeit z.T. Funktionen, die Webshop-artig sind, d.h. kommerzielle Angebote können direkt über die Plattform ausgespielt werden. In diesem Fall ist die Impressumpflicht einzuhalten (siehe Frage 2). Im Ausland gelten zum Teil andere resp. erweiterte Regelungen bezüglich der Impressumspflicht. Dies ist relevant, wenn Produkte und/oder Dienstleistungen von der Schweiz an Empfänger:innen im Ausland angeboten werden (siehe Frage 17).
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5. Welche Angaben müssen im Impressum gemacht werden?In der Schweiz müssen im Rahmen eines Impressums folgende Angaben gemacht werden: Korrekter Name: Natürliche Personen: vollständigen Vor- und Nachnamen Juristische Personen: vollständige Firma. Sollte die Kontaktadresse nicht mit dem Firmensitz identisch sein, sollte Sitz und/oder die Unternehmens-Identifikationsnummer angegeben werden. Kontaktadresse: Angaben einer Adresse, an die Post zugestellt werden kann. E-Mail-Adresse. Beispiel für ein korrektes Impresum in der Schweiz: ONLAW GmbH Spitalgasse 38 3011 Bern info@onlaw.ch Zusätzliche Angaben wie z.B. eine Telefonnummer oder die UID-Nr. dürfen natürlich gemacht werden, in der Schweiz sind sie nicht zwingend. Im Ausland gelten zum Teil andere resp. erweiterte Regelungen bezüglich der Impressumspflicht. Dies ist relevant, wenn Produkte und/oder Dienstleistungen von der Schweiz an Empfänger:innen im Ausland angeboten werden (siehe Frage 17).
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6. Gilt für kostenlose Angebote eine Impressumspflicht?In der Schweiz ist diese Frage nicht klar beantwortet. Die Impressumspflicht ist dann einzuhalten, wenn zwar in einem ersten Schritt ein kostenloses Angebot gemacht wird, das sich in einem späteren Zeitpunkt in ein kostenpflichtiges Angebot entwickelt resp. entwickeln kann. Dies ist zum Beispiel bei kostenlosen Apps der Fall, welche kostenpflichtige Zusatzfunktionen integriert haben oder die nach einer Testphase kostenpflichtig sind. Es wird empfohlen, im Zweifelsfall Angaben über die Identität zu machen. Im Ausland gelten zum Teil andere resp. erweiterte Regelungen bezüglich der Impressumspflicht. Dies ist relevant, wenn Produkte und/oder Dienstleistungen von der Schweiz an Empfänger:innen im Ausland angeboten werden (siehe Frage 17).
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7. Müssen private Anbieter:innen die Impressumspflicht beachten?In der Schweiz ist diese Frage nicht klar beantwortet. Es wird empfohlen, im Zweifelsfall Angaben über die Identität zu machen. Möchte man aus bestimmten Gründen keine Angaben machen, wird empfohlen, die konkrete Situation durch eine/n Jurist:in oder eine/n Anwalt:in prüfen zu lassen.
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8. Darf ein Postfach bei der Kontaktadresse angegeben werden?Nein, ein Postfach alleine genügt nicht.
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9. Darf jemand anderes im Impressum genannt werden?Wer im Impressum genannt wird, ist für das Angebot verantwortlich. Wenn eine Regelung im Innenverhältnis getroffen wurde, dass gegen aussen jemand anderes die Verantwortung für das Angebot übernimmt, dann kann jemand anderes im Impressum genannt werden. Gleiches gilt z.B. für Unternehmensgruppen.
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10. Reicht ein Kontaktformular für die Vorgabe der «elektronischen Post» anstelle einer E-Mail-Adresse?In der Schweiz ist diese Frage nicht abschliessend beantwortet. Man geht jedoch davon aus, dass ein Kontaktformular alleine nicht genügt. Vielmehr ist immer eine E-Mail-Adresse anzugeben. Ebenfalls geht man davon aus, dass ein sog. mailto-Link nicht genügt, d.h. eine Angabe wie z.B. «Klicken Sie hier, um eine E-Mail zu schreiben» wäre nicht ausreichend. Vielmehr sollte die E-Mail-Adresse lesbar ausgeschrieben werden.
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11. Wo muss das Impressum stehen?Die Angaben müssen an einer leicht aufzufindenden Stelle aufgeführt werden und zwar in einer lesbaren Schriftgrösse und erkennbarer Farbe. Auf Webseiten wird z.B. oft in der Fusszeile eine Verlinkung zum Impressum gemacht.
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12. In welcher Sprache muss das Impressum gehalten sein?Das Impressum muss in der gleichen Sprache gehalten werden wie das Angebot. Wird z.B. eine Webseite in mehreren Sprachen gepflegt, ist das Impressum ebenfalls in den auf der Webseite verwendeten Sprachen anzugeben.
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13. Ist die Bezeichnung des Impressums zwingend?Nein. Die Angaben können z.B. unter «Kontakt», «Über uns», «Home» oder dergleichen angegeben werden. Wichtig ist, dass sie an einer für Nutzer:innen leicht auffindbaren Stelle aufgeführt werden. Dies beinhaltet auch, dass die Bezeichnung entsprechend gewählt wird.
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14. Ist ein Impressum auf Anfrage zulässig?Nein.
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15. Muss ein Impressum zusätzliche Disclaimer enthalten?Nein. Unter einem sog. Disclaimer werden Vorbehalte oder Haftungsausschlüsse verstanden. Solche finden sich z.T. auf Webseiten unter dem Impressum oder unter einem separaten Menupunkt. Die Wirkung von Disclaimern auf Webseiten ist nicht vollständig klar. Auch wenn Disclaimer nicht in jedem Fall rechtliche Wirkung haben, so erfüllen sie in gewissen Bereichen immerhin eine dienliche Information oder Sensibilisierung wie z.B. der Hinweis auf urheberrechtlich geschützte Inhalte. Das Urheberrecht resp. die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Inhalten ist gesetzlich geregelt; eine Information über Gegebenheiten, die ohnehin von Gesetzes wegen gelten, schadet nicht. Es wird deshalb empfohlen, anstelle der Bezeichnung eines Disclaimers (übersetzt «Haftungsausschluss» oder «Vorbehalt) die Bezeichnung «rechtliche Hinweise» oder ähnliche zu verwenden. Im Ausland gelten zum Teil andere Regelungen, weshalb mit Disclaimern vorsichtig umzugehen ist. Beispielsweise kann eine formulierte Haftungsreduzierung oder gar den Haftungsausschluss abgemahnt werden, wenn von Gesetzes wegen solche nicht gemacht werden dürfen. Ausländische Gesetze sind relevant, wenn Produkte und/oder Dienstleistungen von der Schweiz an Empfänger:innen im Ausland angeboten werden (siehe Frage 17). Es wird empfohlen, die konkrete Situation durch eine/n Jurist:in oder eine/n Anwalt:in prüfen zu lassen.
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16. Was geschieht, wenn die Impressumspflicht nicht korrekt erfüllt ist?"In der Schweiz kann ein Verstoss gegen die Impressumspflicht zivilrechtliche Ansprüche nach sich ziehen wie z.B. Anspruch auf Schadenersatz. Wird vorsätzlich (inkl. eventualvorsätzlich) gegen die Impressumspflicht verstossen, ist dies auf Antrag auch strafbar, wobei der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe umfasst. Konkrete Konsequenzen sind in der Schweiz selten. Anders kann dies im Ausland aussehen. So sind beispielsweise Abmahnungen, die bereits mit Kostenfolgen verbunden sind, in Deutschland nicht selten (siehe Frage 17).
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17. Wann gelten welche Gesetze?Ist das Angebot auf (potenzielle) Kund:innen in der Schweiz ausgerichtet, sind die Angaben gemäss Schweizer Recht zu beachten. Ist das Angebot hingegen auch auf (potenzielle) Kund:innen im Ausland ausgerichtet, müssen die jeweiligen nationalen Gesetze des entsprechenden «Empfängerlandes» berücksichtigt werden. Es gilt das sog. Marktortprinzip. Die Richtlinie der Europäischen Union (EU) über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG, «E-Commerce-Richtlinie») sieht beispielsweise vor, dass zusätzliche Informationen über einen Registereintrag, über allfällige Aufsichtsbehörden oder zu reglementierten Berufen zu erfolgen haben. Ebenso können z.B. die Voraussetzungen anders geregelt sein, wann ein Impressum notwendig ist. Hinweis: auch für das Fürstentum Liechtenstein gelten spezielle Regelungen, die weitergehen als diejenigen Angaben, welche gemäss Schweizer Recht gemacht werden müssen.