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BLACK FRIDAY 2026: WAS SCHWEIZER ANBIETER BEI PREISEN, STREICHPREISEN UND RABATTEN IM DIGITALEN VERKAUF BEACHTEN MÜSSEN

vor 2 Tagen
10 Min. Lesezeit

Am 27. November 2026 ist Black Friday. Wer in der Schweiz im Onlineshop, in der App, im Newsletter oder in Social Ads mit Preisen und Rabatten wirbt, muss dabei die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) und das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) einhalten. Dieser Leitfaden zeigt, welche gesetzlichen Vorgaben für Preisangaben im digitalen Verkauf gelten und wie Sie Streichpreise und Rabatte rechtssicher gestalten.





Kurz gesagt

Für Black-Friday-Angebote gelten keine Sonderregeln, sondern dieselben Vorgaben wie für jede andere Preisangabe: Der tatsächlich zu bezahlende Preis muss in Schweizer Franken klar erkennbar sein, obligatorische Zuschläge gehören in den Gesamtpreis, und Streichpreise sowie Prozentrabatte müssen auf einem gesetzlich zulässigen Vergleich beruhen. Wer am 27. November rechtssicher mit einem früheren Preis werben will, muss diesen Vergleichspreis bereits jetzt planen und dokumentieren.



Für welche digitalen Angebote gilt die PBV?

Die PBV soll Preise klar und vergleichbar machen und irreführende Preisangaben verhindern. Sie greift, sobald sich ein Angebot oder eine Werbung an Konsumentinnen und Konsumenten richtet, also an Personen, die Waren oder Dienstleistungen für Zwecke kaufen, die nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen (Art. 2 Abs. 2 PBV). Ob das Angebot im Onlineshop oder in einer App erscheint, spielt keine Rolle. Für digitale Angebote ergibt sich folgendes Bild:


Angebot

Gilt die PBV?

Was das bedeutet

Onlineshop, App oder Marktplatz mit Waren

Ja

Preisangabe beim Angebot, Regeln für Werbung und Vergleichspreise (Art. 3 ff. PBV)

Online-Buchung von Dienstleistungen nach Art. 10 PBV, z.B. Tickets für Konzerte und Sportanlässe, Kurse, Flug- und Pauschalreisen, Mietfahrzeuge.

Ja

Preise müssen leicht zugänglich und ohne Nachfrage ersichtlich sein (Art. 10 ff. PBV)

Andere digitale Dienstleistungen, z.B. viele Software-, Streaming- oder Content-Abonnemente

Nur wenn mit Preisen geworben wird

Keine allgemeine Pflicht zur Preisbekanntgabe; nennen Website, Newsletter oder Anzeige aber Preise oder Rabatte, gelten Art. 13 ff. PBV

Reine B2B-Angebote und individuelle Offerten

Nein

Das UWG bleibt anwendbar

 

Massgebend ist, an wen sich ein Angebot tatsächlich richtet. Unabhängig von der PBV verbietet zudem das UWG unrichtige oder irreführende Angaben über Preise (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG).



Welcher Preis muss angegeben werden?

Anzugeben ist der tatsächlich zu bezahlende Preis in Schweizer Franken, der sogenannte Detailpreis (Art. 3 PBV). Er muss überwälzte öffentliche Abgaben wie die Mehrwertsteuer, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungs- und Recyclingbeiträge sowie alle weiteren nicht frei wählbaren Zuschläge enthalten, etwa zwingende Reservations-, Service- oder Bearbeitungsgebühren (Art. 4 Abs. 1 PBV). Zusätzlich darf der Preis in einer Fremdwährung angegeben werden, sofern die Kundschaft wählen kann, in welcher Währung sie bezahlt.


Praxis-Tipps:


Recyclingbeiträge richtig ausweisen

Ein Elektrogerät darf nicht mit «CHF 887.–» beworben werden, wenn zwingend ein Recyclingbeitrag von CHF 12.– hinzukommt. Zulässig ist etwa «CHF 899.– inkl. CHF 12.– vorgezogenem Recyclingbeitrag». Unzulässig sind Angaben wie «CHF 887.– exkl. Recyclingbeitrag». Der Beitrag darf ergänzend ausgewiesen werden, der Gesamtpreis muss sich aber deutlich abheben.


Optionale Zusatzleistungen dürfen separat erscheinen

Frei wählbare Zusatzleistungen dürfen separat ausgewiesen werden, müssen aber beziffert sein. Dazu gehören etwa eine schnellere Versandart, eine Transportversicherung, eine Garantieverlängerung oder eine kostenpflichtige Zahlungsmethode, sofern gleichzeitig mindestens eine kostenlose, in der Schweiz handelsübliche Zahlungsmethode angeboten wird. Entscheidend ist, dass Kundinnen und Kunden die Zusatzleistung tatsächlich ablehnen können.



Müssen auch Grundpreis und Menge angegeben werden?

Wer messbare Waren verkauft, etwa Lebensmittel, Getränke oder Kosmetik, muss neben dem Detailpreis auch den Grundpreis angeben, zum Beispiel «Konfitüre 340 g, CHF 4.90 (CHF 1.44 / 100 g)», und zwar auch im Onlineshop (Art. 5 PBV). Ausnahmen gelten unter anderem beim Verkauf per Stück und für gängige Mengen wie 1, 2 oder 5 kg bzw. Liter.



Wie müssen Preise im Onlineshop und in der App erscheinen?

Im digitalen Verkauf müssen Kundinnen und Kunden die wesentlichen preisbezogenen Informationen bereits beim Produkt erkennen können, nicht erst im Warenkorb. Preis und Zusatzkosten müssen leicht sichtbar und gut lesbar in unmittelbarer Nähe des Angebots stehen (Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 PBV). Schrift, Farbe und Layout sind so zu wählen, dass die Angaben mühelos gefunden werden. Nach der PBV und der Praxis des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) gilt insbesondere:


  • Der tatsächlich zu bezahlende Preis ist in Schweizer Franken anzugeben; obligatorische Zuschläge sind eingerechnet.

  • Versandkosten sind entweder im Preis enthalten oder beim Angebot klar auszuweisen und zu beziffern. Ein Link genügt, wenn die bezifferten Kosten mit einem Klick ohne unnötiges Scrollen oder Weiterklicken sichtbar werden.

  • Mindestens eine kostenlose, in der Schweiz handelsübliche Zahlungsmethode muss angeboten werden.

  • Aus der Angabe muss klar hervorgehen, auf welches Produkt und welche Verkaufseinheit sich der Preis bezieht.


Zusätzlich gelten die Pflichten des UWG für den elektronischen Geschäftsverkehr, etwa ein vollständiges Impressum, ein klar erkennbarer Bestell-Button und eine elektronische Bestellbestätigung (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG).


Ebenso sollten Shop-Betreiber vor umsatzstarken Aktionstagen sicherstellen, dass ihre AGB und Nutzungsbedingungen die Prozesse im Checkout, Lieferfristen und allfällige Vorbehalte bei System- oder Preisfehlern rechtssicher regeln.



Was gilt für Preise in Newslettern, Social Ads und Bannern?

Werbung ohne Preisangabe fällt nicht unter die PBV. Sobald jedoch ein Preis, ein «ab»-Preis, ein Rabatt in Prozent oder ein bezifferter Vorteil genannt wird, muss die Werbung den tatsächlich zu bezahlenden Preis angeben und das Angebot genügend spezifizieren (Art. 13 und 14 PBV). Bei Waren gehören dazu je nach Produkt insbesondere Marke, Typ, Sorte, Qualität, Eigenschaften und Verkaufseinheit.


Die Spezifizierungsangaben gehören grundsätzlich in das Werbemittel. Sie dürfen auf eine Webseite ausgelagert werden, wenn das Werbemittel eine gut lesbare Referenz enthält, etwa einen QR-Code oder eine kurze URL, und die Angaben dort unmittelbar zugänglich sind. Andere gesetzlich vorgeschriebene Angaben, etwa zur Energieeffizienz, lassen sich dadurch nicht auslagern. Bei Video-Ads und Stories müssen die Spezifizierungsangaben oder die Referenz so lange eingeblendet bleiben, bis sie gut lesbar sind.


Für den Versand von Black-Friday-Newslettern gelten zusätzlich Anforderungen an Einwilligung, Abmeldemöglichkeit und Datenschutz. Mehr dazu erfahren Sie im Beitrag zu den rechtlichen Anforderungen an Newsletter in der Schweiz.


Wichtig: «ab»-Preise

Ein Minimalpreis wie «ab CHF 59.–» ist nur zulässig, wenn genau beschrieben wird, auf welches konkrete Angebot er sich bezieht. Ein kaum auffindbares Basismodell oder eine nicht erklärte Einschränkung schafft unnötige Risiken.



Wann sind Streichpreise in der Schweiz zulässig?

Streichpreise und andere Vergleichspreise gehören zu den grössten Risikofeldern jeder Black-Friday-Kampagne. Die PBV kennt drei Formen des Preisvergleichs; für den Selbstvergleich gibt es zwei Varianten (Art. 16 PBV):


Variante

Voraussetzung

Für Black Friday heisst das

Selbstvergleich: Halbierungsregel(Art. 16 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 i.V.m. Abs. 3 PBV)

Eigener Preis, unmittelbar vorher tatsächlich verlangt. Die Angabe des Streichpreises darf höchstens halb so lange dauern wie die vorherige Preisphase, maximal zwei Monate.

Black Week 23.–30. November (8 Tage): Vergleichspreis ununterbrochen ab spätestens 7. November

Selbstvergleich: 30-Tage-Regel(Art. 16 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 i.V.m. Abs. 3 PBV)

Eigener Preis, mindestens 30 aufeinanderfolgende Tage unverändert verlangt. Danach zeitlich unbegrenzt verwendbar, solange der Preis mit jeder Senkung weiter sinkt.

Aktion ab 27. November: Vergleichspreis unverändert ab spätestens 28. Oktober

Einführungspreis

Der höhere Preis wird unmittelbar danach tatsächlich verlangt, mindestens doppelt so lange wie die Einführungsphase. Diese dauert höchstens zwei Monate.

Einführungsaktion 27.–30. November (4 Tage): regulärer Preis mindestens bis 8. Dezember

Konkurrenzvergleich

Der genannte Preis wird im relevanten Marktgebiet für die überwiegende Menge desselben Produkts von anderen Anbietern tatsächlich verlangt.

Konkurrenzpreise zum Aktionszeitpunkt erheben und dokumentieren

 

Ausserdem gilt:


  • Bei Einführungspreis und Konkurrenzvergleich muss die Art des Vergleichs genannt werden, etwa «Einführungspreis» oder «Preis der Konkurrenz». Ein blosses Durchstreichen genügt nicht.

  • Wird der Preis nach einer Senkung wieder erhöht, darf der ursprüngliche Vergleichspreis nicht weitergeführt werden.

  • Unverbindliche Preisempfehlungen (UVP) und Katalogpreise von Herstellern sind grundsätzlich keine zulässigen Vergleichspreise (Art. 16 Abs. 5 PBV).

  • Wer den Preis kurz vor der Aktion anhebt, um einen höheren Streichpreis zu erzeugen, bewegt sich auch bei formaler Einhaltung der Fristen in einem heiklen Bereich: Der Vergleichspreis muss tatsächlich gehandhabt worden sein, und irreführende Preisangaben sind auch nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG unzulässig.


Praxis-Tipp: Streichpreise dokumentieren und Preishistorie sichern

Anbieter müssen auf Verlangen der kantonalen Vollzugsbehörde glaubhaft machen können, dass die Voraussetzungen für einen Streichpreis oder Vergleichspreis erfüllt sind (Art. 16 Abs. 2 PBV). Legen Sie deshalb für jedes Black-Friday-Angebot ein kurzes Preisblatt an: Vergleichspreis, Zeitraum seiner tatsächlichen Verwendung, Aktionspreis, Aktionsdauer, betroffene Artikel und Kanäle. Als Belege eignen sich Preisverlauf-Exporte aus dem Shopsystem, Verkaufsbelege oder archivierte Screenshots.

 


Rabatte nach Schweizer Gesetz: Was gilt für «–30 %», «bis zu 70 %» und Sortimentrabatte?

Bezifferte Preisreduktionen wie «30 % Rabatt», «Sie sparen CHF 100.–», «halber Preis» oder «Gutschein im Wert von CHF 50.–» werden wie Vergleichspreise behandelt (Art. 17 PBV). «10 % Rabatt» bedeutet rechtlich dasselbe wie «CHF 90.– statt CHF 100.–». Die gesetzlichen Vorgaben für Streichpreise und Vergleichspreise gelten damit auch für die Werbung mit prozentualen Rabatten. Für einen einzelnen Artikel sind deshalb Produkt und Preis anzugeben. Vergünstigungen, die erst nach dem Kauf eingelöst werden können, etwa Cashback oder ein Gutschein für den nächsten Einkauf, sind gesondert bekanntzugeben und zu beziffern (Art. 4 Abs. 2 PBV).


Ein einheitlicher Rabatt auf eine klar bezeichnete Warengruppe ist dagegen ohne Einzelpreise zulässig, etwa «20 % Rabatt auf alle Damen-, Herren- und Kinderschuhe». Voraussetzung ist, dass für die ganze Gruppe derselbe Reduktionssatz oder -betrag gilt (Art. 17 Abs. 2 PBV).


Heikel sind «bis zu»-Rabatte. Eine Aussage wie «bis 70 % Rabatt auf die Winterkollektion» ist nur zulässig, wenn alle rabattierten Angebote spezifiziert und mit Preis aufgeführt werden. Bei einem Rabattkorridor wie «30 bis 50 %» muss mindestens je ein Beispiel für die untere und die obere Grenze genannt werden; die Spannbreite darf nach der SECO-Wegleitung nicht zu gross sein (max. 50 %).



Dürfen Newsletter-Abonnenten bessere Preis erhalten?

Ja. Die PBV regelt, wie Preise angegeben werden, nicht wie sie festgelegt werden; das SECO bezeichnet die Preisgestaltung als «Frage der Preisbildung». Unternehmen dürfen deshalb bestimmten Kundengruppen oder Kanälen bessere Konditionen gewähren, etwa Newsletter-Abonnentinnen, App-Nutzern oder Mitgliedern eines Kundenprogramms. Jede Preisangabe muss aber für sich korrekt sein:

Der exklusive Preis ist als tatsächlich zu bezahlender Preis inklusive aller Pflichtzuschläge anzugeben.


Voraussetzungen wie Rabattcode, Login, Mindestbestellwert oder Gültigkeitsdauer müssen beim Angebot klar erkennbar sein.


Bei einem exklusiven Prozentrabatt muss klar sein, auf welchen Preis er sich bezieht, idealerweise auf den Preis, der im Shop zum selben Zeitpunkt tatsächlich verlangt wird. Das SECO hält solche Kanalrabatte für zulässig, etwa «10 % Online-Rabatt auf den entsprechenden Tagespreis an der Kasse» (SECO, FAQ zur Preisbekanntgabe). Wird mit einem Streichpreis geworben, gelten die Regeln zu den Vergleichspreisen unverändert.


Rechtlich problematisch ist also nicht die Differenzierung, sondern der Widerspruch. Kündigt der Newsletter einen Preis an, den der Shop beim Klick auf den Link nicht gewährt, ist die Angabe unrichtig (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Erscheinen obligatorische Zuschläge erst im Checkout, verstösst dies gegen die PBV, die solche Zuschläge im Preis beim Angebot verlangt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 PBV).


Für Black-Friday-Kampagnen empfiehlt sich deshalb eine zentrale Preisfreigabe: Produkt, Aktionspreis, Vergleichspreis, Zeitraum, Mengenbeschränkungen, Zusatzkosten und Zielgruppe werden vor Kampagnenstart kanalübergreifend festgelegt und dokumentiert.



Was gilt im grenzüberschreitenden Onlinehandel?

Ausländische Anbieter mit Schweizer Kundschaft

Ausländische Onlineshops unterstehen der PBV und dem UWG, wenn sie in der Schweiz eine Niederlassung haben oder sich mit ihrem Auftritt eindeutig an Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz richten, etwa über eine .ch-Domain. Dann gelten dieselben Regeln wie für Schweizer Anbieter; zusätzlich ist direkt beim Preis auf Versandkosten, Schweizer Mehrwertsteuer, Verzollungskosten und Zölle hinzuweisen.


Schweizer Anbieter mit Kundschaft im Ausland

Umgekehrt gilt im Grundsatz dasselbe Prinzip: Massgebend ist der Markt, auf dem sich ein Angebot auswirkt (vgl. Art. 136 IPRG). Die PBV schützt den Schweizer Markt. Richtet sich ein Schweizer Onlineshop gezielt an Konsumentinnen und Konsumenten in der EU, etwa mit einer .de-Domain, Euro-Preisen oder Lieferung in EU-Staaten, sind die Preisangabe- und Lauterkeitsregeln des jeweiligen Ziellandes zu beachten. Für die Verträge selbst gilt aus Sicht der Gerichte in der EU zudem regelmässig das zwingende Verbraucherrecht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Kundschaft, wenn der Anbieter seine Tätigkeit auf deren Land ausrichtet (Art. 6 Rom-I-Verordnung), und zwar auch bei einer Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts.


Wichtig: EU-Regeln für Rabatte sind strenger

In der EU muss bei jeder Ankündigung einer Preisermässigung der vorherige Preis angegeben werden. Das ist der niedrigste Preis, den der Händler in den mindestens 30 Tagen vor der Ermässigung verlangt hat (Art. 6a Richtlinie 98/6/EG). Nach dem EuGH muss sich auch ein Prozentrabatt auf diesen Preis beziehen (Urteil vom 26. September 2024, C-330/23). Ein nach der Schweizer 30-Tage-Regel zulässiger Streichpreis kann im EU-Shop deshalb unzulässig sein, etwa wenn der Preis im Oktober bereits gesenkt wurde. Die Mitgliedstaaten dürfen für schrittweise erhöhte Ermässigungen Abweichungen vorsehen.



Wer ist verantwortlich und was droht bei Verstössen gegen das Gesetz?

Die Leiterinnen und Leiter von Geschäften aller Art sind dafür verantwortlich, dass Preisangaben am Ort des Angebots und in der Werbung den Vorgaben entsprechen (Art. 20 PBV). Der Vollzug liegt bei den Kantonen; das SECO übt die Oberaufsicht aus. Vorsätzliche Verstösse gegen die PBV werden mit Busse bis zu CHF 20’000 bestraft, fahrlässige ebenfalls mit Busse (Art. 21 PBV i.V.m. Art. 24 UWG).


Irreführende Preisangaben können zudem unlauter im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG sein. Dann drohen Klagen von Mitbewerbern, Kundinnen und Kunden, Wirtschaftsverbänden, Konsumentenschutzorganisationen und des Bundes (Art. 9 und 10 UWG). Bei vorsätzlicher Begehung droht auf Antrag zudem eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe (Art. 23 UWG). Für Mengenangaben bestehen zusätzliche Pflichten nach dem Messrecht, die METAS und die kantonalen Eichämter kontrollieren.



Gelten für bestimmte Branchen zusätzliche Regeln?

Ja. Die dargestellten Grundsätze gelten branchenübergreifend. Für einzelne Bereiche bestehen aber zusätzliche Vorgaben, teils in der PBV selbst, teils in Spezialerlassen, etwa für Arzneimittel und Medizinprodukte, zahn- und tierärztliche Leistungen, Fernmelde- und Mehrwertdienste, Flug- und Pauschalreisen, Konsumkredite und Leasing oder Energieetiketten.


Ein Beispiel ist der Heilmittelbereich: Arzneimittel sind auch im Onlinehandel unabhängig von der Abgabekategorie mit dem Preis anzuschreiben. Publikumswerbung ist nur für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zulässig, und Aktionen wie «3 für 2» sind unzulässig (Art. 32 Abs. 1 lit. b HMG). Das SECO stellt für solche Bereiche branchenspezifische Informationsblätter zur Verfügung.



Black-Friday-Check für digitale Angebote

☐         Richtet sich das Angebot an Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz, in der EU oder in beiden Märkten?


☐         Ist der tatsächlich zu bezahlende Gesamtpreis in CHF inklusive MWST, Recyclingbeiträgen und weiterer Pflichtzuschläge angegeben?


☐         Sind Versandkosten und optionale Zusatzleistungen beim Angebot beziffert oder mit einem Klick abrufbar?


☐         Ist bei messbaren Waren der Grundpreis angegeben?


☐         Wurde jeder Streichpreis während der erforderlichen Dauer tatsächlich verlangt (für den 27. November nach der 30-Tage-Regel spätestens ab dem 28. Oktober), und ist das lückenlos dokumentiert?


☐         Entsprechen Rabatte «bis zu»-Aktionen und Rabattkorridore den gesetzlichen Vorgaben und sind sie mit spezifizierten Beispielen und Preisen hinterlegt?


☐         Stimmen Preis, Rabatt, Bedingungen und Aktionszeitraum in Shop, App, Newsletter, Social Ads und Checkout überein?


☐         Sind Einschränkungen wie Rabattcode, begrenzter Vorrat oder bestimmte Varianten unmittelbar beim Angebot erkennbar?


☐         Ist geregelt, wer Preisänderungen während der Black Week freigibt und dokumentiert?



FAZIT

Der Black Friday am 27. November 2026 ist auch ein Stresstest für die Preisprozesse digitaler Anbieter. Weil Streichpreise nur rechtssicher funktionieren, wenn der Vergleichspreis rechtzeitig verlangt wurde, beginnt die Vorbereitung bereits im Oktober: Wer Vergleichspreise und Aktionszeiträume jetzt festlegt, die Preishistorie dokumentiert und Shop, Werbung sowie Checkout gemeinsam freigibt, vermeidet Korrekturen in der umsatzstärksten Phase.


Wichtig

Dieser Beitrag bietet eine praxisorientierte Übersicht. Ob eine konkrete Preisangabe zulässig ist, hängt vom Angebot, vom Vertriebskanal, vom Zielmarkt und von der Ausgestaltung der Kommunikation ab.



 

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Selina Häfliger

BLAW, juristische Mitarbeiterin



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