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WER HAFTET, WENN DIE KI EINEN SCHADEN VERURSACHT?

  • vor 15 Stunden
  • 3 Min. Lesezeit

Künstliche Intelligenz (KI) ist längst Teil des Alltags von Unternehmen und Privatpersonen. Sie analysiert Daten, erstellt Prognosen, steuert Fahrzeuge oder unterstützt medizinische Entscheidungen. Wer haftet, wenn durch den Einsatz von KI ein Schaden entsteht?





KEIN KI-GESETZ IN DER SCHWEIZ

Die Schweiz kennt derzeit kein eigenständiges KI‑Gesetz.


Das bedeutet: Schäden, die durch KI verursacht werden, sind rechtlich grundsätzlich so zu behandeln wie Schäden durch herkömmliche Software, Maschinen oder menschliches Fehlverhalten. KI besitzt keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann weder Träger von Rechten noch von Pflichten sein.



TECHNOLOGIENEUTRALITÄT ALS LEITPRINZIP DES SCHWEIZER RECHTS

Das Schweizer Privatrecht ist bewusst offen formuliert. Begriffe wie «Schuldner», «Werk», «Produkt» oder «Widerrechtlichkeit» knüpfen nicht an bestimmte Technologien an. Dadurch können bestehende Normen auch auf neue technische Entwicklungen angewendet werden – einschliesslich KI‑Systemen.


Entscheidend ist daher nicht, dass KI im Spiel ist, sondern in welchem rechtlichen Verhältnis die Beteiligten zueinanderstehen und welche Haftungsnormen einschlägig sind.



VERTRAGLICHE HAFTUNG

Besteht zwischen den Parteien ein Vertrag, richtet sich die Haftung grundsätzlich nach dem Obligationenrecht (OR). Kann eine vertraglich geschuldete Leistung nicht oder nicht gehörig erbracht werden, haftet der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden, sofern er nicht beweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft (Art. 97 OR).


Der Einsatz von KI ändert daran nichts. Wer zur Vertragserfüllung ein KI‑System einsetzt, lässt sich dessen Verhalten rechtlich zurechnen. Fehler der KI gelten nicht als höhere Gewalt, sondern als Teil des eigenen Organisations‑ und Betriebsrisikos.


In der Praxis betrifft dies etwa Anbieter von KI‑gestützten Dienstleistungen, Software‑as‑a‑Service‑Modellen oder automatisierten Entscheidungssystemen. Vertragliche Haftungsbeschränkungen sind zwar möglich, stossen jedoch dort an Grenzen, wo grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz im Raum stehen.



AUSSERVERTRAGLICHE HAFTUNG

Fehlt ein Vertragsverhältnis, kommt die ausservertragliche Haftung zur Anwendung. Voraussetzung sind ein Schaden, ein widerrechtliches Verhalten, ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang sowie Verschulden (Art. 41 OR).


Auch hier stellt KI keine Ausnahme dar. Die zentrale Frage lautet nicht, ob ein KI‑System «autonom» gehandelt hat, sondern ob einer verantwortlichen Person eine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist – etwa bei Entwicklung, Auswahl, Training, Überwachung oder Einsatz des Systems.


Die Beweisführung kann im KI‑Kontext anspruchsvoll sein, insbesondere wegen der begrenzten Nachvollziehbarkeit komplexer Modelle. Rechtlich bleibt es jedoch bei den bekannten Grundsätzen.



PRODUKTHAFTPFLICHT: HAFTUNG OHNE VERSCHULDEN

Eine besondere Rolle spielt das Produktehaftpflichtgesetz (PrHG). Es begründet eine verschuldensunabhängige Haftung der Herstellerin, wenn ein fehlerhaftes Produkt zu einem Personen- oder bestimmten Sachschaden führt.


Das PrHG erfasst Personenschäden sowie Sachschäden an privat genutzten Gegenständen, nicht aber reine Vermögensschäden und auch nicht den Schaden am Produkt selbst. Software wird nach überwiegender Ansicht als Produkt im Sinne des Produkthaftpflichtgesetzes betrachtet. Ob und inwieweit KI‑Software als «Produkt» gilt, ist im Einzelfall zu prüfen, in vielen Fällen dürfte dies allerdings der Fall sein.


Für Geschädigte ist die Produktehaftpflicht attraktiv, da kein Verschulden nachgewiesen werden muss. Gleichzeitig bleibt ihr Anwendungsbereich begrenzt. Ein Produkt wird als fehlerhaft eingestuft, wenn es nicht das Mass an Sicherheit bietet, das unter Berücksichtigung seiner Präsentation, des vorgesehenen Verwendungszwecks und des Zeitpunkts der Markteinführung zu erwarten ist.



BRANCHENSPEZIFISCHE HAFTUNGSREGIME: BEISPIEL STRASSENVERKEHR

Neben dem Obligationenrecht und dem Produkthaftpflichtgesetz existieren spezielle gesetzliche Haftungsordnungen, die auch bei KI relevant werden können. Besonders anschaulich ist das Strassenverkehrsgesetz (SVG).


Motorfahrzeughalter haftet für Schäden aus dem Betrieb seines Fahrzeugs unabhängig von Verschulden (Art. 58 SVG). Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug teilweise oder vollständig automatisiert gesteuert wird. Für die geschädigte Person ist entscheidend, dass ein Fahrzeug im Betrieb war – nicht, ob ein Mensch oder ein Algorithmus gelenkt hat.


Ähnliche Gefährdungshaftungen finden sich auch in anderen regulierten Bereichen.



AI ACT DER EU

Die Verordnung über künstliche Intelligenz der Europäischen Union, kurz AI Act muss in verschiedenen Konstellationen auch von Schweizer Unternehmen beachtet werden.

Der AI Act der EU stuft KI-Systeme nach ihrem Risiko ein und stellt unterschiedliche Anforderungen an verschiedene Akteure. Schweizer Unternehmen müssen den AI Act beachten, wenn sie KI-Systeme oder Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck in der EU anbieten, deren Ergebnisse in der EU genutzt werden oder als Bevollmächtigte auftreten.



GESETZGEBERISCHER AUSBLICK

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis Ende 2026 eine Vernehmlassungsvorlage für spezifische KI‑Regelungen auszuarbeiten. Im Fokus stehen Transparenz, Datenschutz, Nichtdiskriminierung und Aufsicht.


Dabei handelt es sich um einen laufenden politischen Prozess. Bis zum Inkrafttreten neuer Regeln bleibt das geltende Haftungsrecht massgeblich.



FAZIT


Künstliche Intelligenz stellt das Haftungsrecht vor neue praktische Herausforderungen. Bis die Schweiz spezifische gesetzliche Regelungen erlässt, sind die bestehenden Rechtsinstrumente anzuwenden. Wer KI einsetzt, bewegt sich damit nicht in einem rechtsfreien Raum – sondern trägt Verantwortung nach denselben Grundsätzen wie bisher.




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Caroline Danner

Rechtsanwältin & Inhaberin ONLAW





Bild von Tingey Injury Law Firm auf Unsplash..





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